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Trinkwassernotstand gemäß § 1 (2) der Gefahrenabwehrverordnung festgestellt
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, eines deutlich erhöhten Wasserverbrauchs bei gleichzeitig zurückgehenden Schüttmengen sowie der aktuell hohen Waldbrandgefahr (Alarmstufe A in Hessen) hat die Gemeinde Schmitten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung einen Trinkwassernotstand festgestellt.
Bereits am 24. Juni und erneut am 16. Juli wurde die Wasserampel auf Gelb bzw. Rot gestellt und eindringlich - auch mit Bitte um Verzicht auf nächtliche Wasserentnahme - um Zurückhaltung gebeten. Trotzdem wurde der Wasserverbrauch nicht ausreichend gesenkt. In den Nachbarkommunen Usingen und Weilrod-Niederlauken kam es zudem bereits zu Feld- und Waldbränden mit Großeinsatz der Feuerwehren - eine gesicherte Löschwasserversorgung hat daher aktuell besondere Bedeutung.
Der Trinkwassernotstand wird für den Zeitraum vom 05.08.2026 bis zunächst 09.09.2026 festgesetzt.
Was bedeutet Trinkwassernotstand? Die Versorgung mit Trinkwasser ist gefährdet! Das in den Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Schmitten anfallende oder in überörtlichen Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung des Gemeindegebietes oder eines Teilgebiets reicht nicht mehr aus.
Während des Trinkwassernotstands ist es verboten, Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zu verschwenden oder zu speichern! Folgende Verwendungsmöglichkeiten sind nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung untersagt:
- Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Gärten und Kleingärten
- Beregnen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern, Wänden, Anlagen und Bauwerken
- Betreiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken, privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen
- Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen
- Privates oder gewerbliches Waschen von Fahrzeugen aller Art, sofern die Anlage über keine Wasseraufbereitung und Kreislaufnutzung verfügt
- Berieseln von Baustellen, z. B. bei Abbrucharbeiten um Staub niederzuhalten
- Befüllen von Zisternen oder Teichen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist
Für Gewerbebetriebe finden die genannten Bestimmungen keine Anwendung, wenn und soweit die Wasserentnahme zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes dringend erforderlich ist.
Benutzer von Trinkwasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Schläuche, welche an Außenzapfstellen ihrer Trinkwasserversorgungsanlagen angeschlossen sind, müssen für die Dauer des Trinkwassernotstandes entfernt werden.
Weiterhin uneingeschränkt möglich: Trinken, Kochen, Hygiene, Wäsche waschen. Auch der Besuch des Schwimmbades ist noch unverändert möglich.
Noch ein Hinweis in eigener Sache: Die Bewässerung von jungen Bäumen durch den Bauhof erfolgt wo notwendig ausschließlich mit Brauchwasser bzw. mit Zisternenwasser.
Verstöße und Ordnungswidrigkeiten gegen die geltenden Verbote können nach § 6 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Schmitten im Taunus mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden!
Bitte gehen Sie verantwortungsbewusst mit unserem Trinkwasser um. Die Lage wird laufend beobachtet.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
