Ortsgerichte

ORTSGERICHTE

Ortsgerichte sind ausschließlich in Hessen durch Landesgesetz errichtete Hilfsbehörden der Justiz. Die Dienstaufsicht über die Ortsgerichte liegt bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und bei dem Präsidenten oder Direktoren des Amtsgerichts, zu dessen Bezirk das Ortsgericht gehört. 

Anders als der Name es vermuten lässt, wird in den Ortsgerichten kein Recht gesprochen, sondern sie sind vielmehr dazu da, Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden wichtige Hilfestellungen zu leisten. So können Sie vom Ortsgericht etwa Unterschriften öffentlich beglaubigen und den Wert von Grundstücken schätzen lassen. Jede Gemeinde in Hessen verfügt über mindestens ein Ortsgericht - hessenweit gibt es derzeit rund 900 dieser Institutionen.

Ihnen obliegen verschiedene Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzwesens, die im Ortsgerichtsgesetz festgelegt sind. Ortsgerichte leisten sowohl Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und Gerichte. Für ihre Dienstleistungen erheben sie Gebühren auf gesetzlicher Grundlage, die abhängig von der jeweiligen Leistung sind.

Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf Mitglieder: die Ortsgerichtsvorsteherin oder den Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffinnen oder Ortsgerichtsschöffen. Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte und werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung – von der Leitung des Amtsgerichts ernannt. 

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen berufen werden, die allgemeines Vertrauen genießen, lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit Schätzungen von Grundstücken erfahren und ortskundig sein. Ortsgerichtsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihre Amtsdauer beträgt grundsätzlich zehn Jahre.