Trinkwassernotstand gemäß § 1 (2) der Gefahrenabwehrverordnung ausgerufen


Trotz roter Wasserampel sind die Appelle, Wasser zu sparen und insbesondere auf Pool- und Gartenbewässerung zu verzichten, nicht überall gehört worden. Der Trinkwasserverbrauch ist bei anhaltender Trockenheit weiterhin deutlich angestiegen.

Der Trinkwassernotstand wird für den Zeitraum vom 20.07.2022 bis zunächst 31.08.2022 festgesetzt.

Was bedeutet Trinkwassernotstand? Die Versorgung mit Trinkwasser ist gefährdet! Das in den Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Schmitten anfallende oder in überörtlichen Versor-gungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung des Gemeindegebietes oder eines Teilgebiets reicht nicht mehr aus.

Während des Trinkwassernotstands ist es verboten, Wasser aus öffentlichen Trinkwasser-leitungen zu verschwenden oder zu speichern! Folgende Verwendungsmöglichkeiten sind nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung untersagt:

  • Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Gärten und Kleingärten
  • Beregnen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern, Wänden, Anlagen und Bauwerken
  • Betreiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken, privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen
  • Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen
  • Privates oder gewerbliches Waschen von Fahrzeugen aller Art, sofern die Anlage über keine Wasseraufbereitung und Kreislaufnutzung verfügt
  • Berieseln von Baustellen, z. B. bei Abbrucharbeiten um Staub niederzuhalten
  • Befüllen von Zisternen oder Teichen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist

Für Gewerbebetriebe finden die genannten Bestimmungen keine Anwendung, wenn und soweit die Wasserentnahme zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes dringend erforderlich ist.

Benutzer von Trinkwasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Schläuche, welche an Außenzapfstellen ihrer Trinkwasserversorgungsanlagen angeschlossen sind, müssen für die Dauer des Trinkwassernotstandes entfernt werden.

Gemäß § 4 der Gefahrenabwehrverordnung wird zum Wohle der Allgemeinheit für die Wasser-entnahme aus Wasserhähnen in privaten Haushalten folgende Sperrzeit angeordnet:

täglich von 01:00 Uhr bis 03:30 Uhr.

Während der Sperrzeiten dürfen Wasserhähne nicht geöffnet werden.

Bitte beachten Sie:

Verstöße und Ordnungswidrigkeiten gegen die geltenden Verbote können nach § 6 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Schmitten im Taunus mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden!

Bürgermeisterin Krügers bitte Sie, die bestehenden Verbote einzuhalten und somit Ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung in diesen schwierigen Zeiten zu leisten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!