Frühjahrsputz & Straßenreinigungspflicht


1.       Wer ist zur Reinigung verpflichtet?

Eigentümer, Besitzer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher, zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, Wohnungsberechtigte

2.       Was muss gereinigt werden?

- alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage

- außerhalb der geschlossenen Ortslage alle Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen

- Parkplätze und Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren

- Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle

- Gehwege und Überwege

- Böschungen, Stützmauern u. a.

- Oberirdische, der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienende Einrichtungen freihalten

- Zu reinigende Fläche: vom Grundstück aus, in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen

  hin liegt, bis zur Mitte der Straße (wenn vorhanden, bis zur Fahrbahnmarkierung/Mittelstreifen),

  bei Eckgrundstücken bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.  

  Plätze: Gehweg, Straßenrinne, ein 4 m breiter Streifen vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte

3.       Wie muss gereinigt werden?

- Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, pflanzlichen Bewuchs, Laub, Schlamm, Splitt o.ä.

- ausgebaute Straßen/-abschnitte/-teile (Asphalt/Beton/Pflaster/Platten/Teer o.ä.):

  regelmäßig reinigen, so dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, eine Gesund-

  heitsgefährdung infolge der Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungs-

  einflüsse vermieden oder beseitigt wird

- nicht ausgebaute Straßen/-abschnitte/-teile), Straßen mit wassergebundener Decke:

  Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm o.ä.

- zur Vermeidung von Staubentwicklung: Besprengen mit Wasser (sofern kein Wassernotstand o.ä.)

- Geräte verwenden, die die Straßen und Wege nicht beschädigen

- Straßenkehrricht beseitigen - nicht in Straßensinkkästen, Entwässerungsanlagen oder Abzuggräben

- Anpflanzungen regelmäßig soweit zurückzuschneiden, dass Äste, Zweige und Bodendecker nicht

  in die Verkehrsfläche hineinragen können. Straßenlampen oder Schilder dürfen nicht zuwachsen

4.       Wann darf gereinigt werden?

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende

Verschmutzungen) eine sofortige Reinigung notwendig machen:

a) 1. April bis 30. September Mo - Sa bis spätestens 18.00 Uhr (nicht an Feiertagen)

b) 1. Oktober bis 31. März Mo - Sa bis spätestens 16.00 Uhr (nicht an Feiertagen)

Die vollständige Straßenreinigungssatzung (StrRS) der Gemeinde Schmitten, können Sie hier einsehen: