Straßenbau

Straßenbau

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 21.05.2025 erfolgte die Vorstellung über die Fortführung des Straßenbauprogramms 2027 bis 2037. Bevor eine Beschlussfassung hierzu erfolgt, stehen zunächst die Beratungen in den entsprechenden Ausschüssen an.

Mit dem Straßenbauprogramm 2027–2037 legt die Gemeinde Schmitten einen strukturierten und langfristig ausgerichteten Plan für den Ausbau und die Erneuerung gemeindeeigener Straßen vor. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit, die infrastrukturelle Leistungsfähigkeit sowie die städtebauliche Qualität nachhaltig zu sichern und zu verbessern. Grundlage der Maßnahmenplanung ist eine umfassende Bewertung des Straßenzustands, ergänzt durch die Prüfung weiterer infrastruktureller Parameter wie des Kanalsystems und des Straßenunterbaus. Insbesondere der teilweise stark geschädigte bauliche Zustand vieler Straßen macht eine grundlegende Erneuerung in mehreren Abschnitten zwingend erforderlich. 

Im Zeitraum von 2027 bis 2037 sollen unter Berücksichtigung verfügbarer Haushaltsmittel sukzessive die im Plan aufgeführten Straßenzüge erneuert oder grundhaft ausgebaut werden. 

Mit diesem Bauprogramm schafft die Gemeinde Schmitten eine transparente und planbare Grundlage für kommende Investitionen in die gemeindliche Infrastruktur und trägt damit aktiv zur nachhaltigen Entwicklung des Gemeindegebiets bei. 


Häufige Fragen (FAQ) - Stand 09.09.2025

Beim Thema Straßen ist es notwendig formal und inhaltlich zwischen unterschiedlichen Straßen zu un­terscheiden. Wir alle kennen das aus den Bezeichnungen: Mit einem B, wie z.B. b 15 sind die Bundesstraßen gekennzeich­net, mit einem L die Landessstraßen, mit einem K die Kreisstraßen. Die Straßen der Gemeinde, wie auch bei uns in Schmitten haben im Unterschied dazu jeweils einen Namen. Mit den Kosten verhält es sich analog zu den Bezeichnungen.

In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschusses am 19. August 2025 im Dorfgemeinschaftshaus (DGH) Arnoldshain wurde in einer ersten Runde über die Fortführung des gemeindlichen Straßenbauprogramms ab 2027 beraten. Rechtsanwalt Dr. Gerd Thielmann war zu Gast und beantwortete ausführlich den rechtlichen Hintergrund zu Fragen rund um das Erschließungs- und Straßenaus-baubeitragsrecht. Hier sind die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema Erstaus­bau einer Straße zusammengefasst.

Welche Straßen werden derzeit in der Politik für die Fortführung des Straßen­bauprogramms beraten?

Derzeit ist folgende Reihenfolge bzw. Prio­rität von Straßen für eine Fortsetzung des Straßenbauprogramms ab 2027 bis 2031 im Entwurf vorgesehen: Am Weißen Berg, Am Lanzenboden, Haidgesweg, Hegewie­se, Im Stockgrund, Am Holzweg, Auf den drei Teilen, Eichenweg, Erlenweg, Hardt-weg, Buchenbuschweg, Dillenbergstraße, Schöne Aussicht, Triebweg. Alle weiteren Straßen bis 2037 sind im Ratsinformati­onssystem der Gemeinde einsehbar.

Der Großteil der im Entwurf des Straßen­bauprogramms ab 2027 vorgesehen Straßen betrifft nach derzeitigem Stand den Erstaus­bau einer Straße nach 90/10. Dies wird in der Planungsphase von der Gemeinde je­weils nochmals final rechtssicher geprüft.

In Punkto Erstausbau einer Straße: Warum erhebt die Gemeinde Schmitten Erschließungsbeiträge?

Dies geht auf eine klare, gesetzliche Rege­lung zurück. Wird eine Straße „erstmalig hergestellt", dann sind hierfür nach dem Erschließungsbeitragsrecht, welches im Baugesetzbuch (Bundesrecht) geregelt ist, zwingend von einer Kommune als Straßenbaulastträger Erschließungsbeiträge von den Anliegern zu erheben.

Nach der gültigen Straßenbeitragssat-zung der Gemeinde Schmitten werden beim Erstausbau einer Straße 90% der Kosten auf die Anlieger der betroffenen Straße umgelegt. Warum beteiligt sich die Gemeinde beim Erstausbau einer Straße mit nur 10% an den Kosten?

Nach dem Erschließungsbeitragsrecht, muss sich die Gemeinde mit mindestens 10% an den Kosten für den Erstausbau, d. h. „am beitragsfähigen Erschließungs­aufwand", beteiligen. Auch wenn die Gemeinde nach dem Erschließungsbeitragsrecht sich theoretisch auch mit einem höheren Prozentsatz an den Kosten für den Erstausbau beteiligten könnte, so sind dem faktisch mit Blick auf das Gemeindehaus­haltsrecht des Landes Hessen allerdings Grenzen gesetzt. Warum?

Die Gemeinde ist demnach nicht nur ge­setzlich verpflichtet, Erschließungsanlagen (d. h. eine Straße) sparsam und wirtschaft­lich herzustellen, sondern muss gleichzei­tig alle Möglichkeiten nutzen, die dafür entstehenden Kosten weitestgehend durch Erschließungsbeiträge der Anlieger zu decken und gleichzeitig den Gemeinde­anteil an den Kosten möglichst niedrig ansetzen.

Schöpft sie diese Möglichkeit nicht aus und deckt etwa eine höhere, gemeindliche Beteiligung an den Straßenausbaukosten über eine Erhöhung der Grundsteuer für alle Bürgerinnen und Bürger ab, so ist dies rechtlich problematisch. Gleichzeitig läuft so eine Gemeinde Gefahr, finan­zielle Zuschüsse und Fördermittel von Land und Bund zu verlieren. Denn eine Kommune kann nicht auf der einen Seite „Geschenke" verteilen und gegen ihre Er­hebungspflicht verstoßen und gleichzeitig Finanzmittel aus der Solidargemeinschaft nutzen. Hierzu gibt es klare Aussagen in der Rechtssprechung.

Laut Rechtsanwalt Thielmann werden da­her geschätzt in ca. 98% der Städte und Gemeinden in Deutschland die Erschlie­ßungsbeiträge nach dem Grundsatz 90/10 erhoben — gängige Praxis also.

Wann gilt eine Straße als „erstmalig hergestellt" bzw woran erkenne ich, ob eine Straße noch erstausgebaut werden muss?

Für einen Anlieger in einem Neubaugebiet ist klar, auf mich kommen in Zukunft noch Erschließungsbeiträge zu. Für Anlieger, die aktuell mit einer Schotterpiste vor der Haustür leben, ist ebenfalls klar, die Straße muss noch erstmalig hergestellt werden. Allerdings gibt es viele Anlieger, die bereits vor 20 bis 30 Jahren gebaut haben und die aktuell überrascht sind, dass ihre Straße im Entwurf des Straßenbauprogramms ab 2027 für den Erstausbau vorgesehen ist. Diese „Straßen" wurden in der Vergangen­heit provisorisch hergestellt, haben zwar eine Asphaltschicht und teilweise Straßen­beleuchtung, wurden aber bislang noch nie „erstmalig hergestellt". D. h. grundhaft so ausgebaut, dass alle Merkmale einer Straße gemäß §12 der gültigen Erschließungs-beitragssatzung der Gemeinde Schmitten erfüllt sind. Insbesondere fehlen oftmals der Unterbau, Gehwege und insbesondere die Entwässerungseinrichtungen. Folglich haben diese Anlieger auch noch nie Er­schließungsbeiträge für ihre Straße gezahlt. Laut Dr. Thielmann haben diese Anlieger die provisorische Straße jahrelang nutzen können ohne Belastung und Finanzie­rungskosten für die Erschließungsbeiträge zu tragen, und konnten sich so z. B. auf die Abzahlung ihres Hauses konzentrieren.

A apropos Planungsphase. Wie genau ist der Ablauf und wann steht fest, was exakt an Kosten auf einen Anlieger zukommt?

Die Gemeindevertretung berät derzeit über das Straßenbauprogramm ab 2027 und wird insbesondere festlegen, in welcher Reihenfolge, also mit welcher Priorität, die vom Bauamt vorgeschlagenen Straßen — alle mit Zustandsklasse 3, also in einem bedenklichen Zustand — abgearbeitet wer­den sollen. Nach der Projektvorbereitung in der Planungsphase wird dann Straße für Straße der Bestand vermessen, Bodengut­achten erstellt, die Planung gemacht.

Auf dieser Basis kann dann a) eine aussage­fähige Kostenschätzung für die Straße ge­macht werden und b) eine Aussage getrof­fen werden, wie sich die beitragsfähigen Gesamtkosten auf die betroffenen Anlieger verteilen. Diese Ermittlung ist sehr kom­plex und in §6 ff. der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde geregelt. Der Aufwand ist so groß, dass dieser nicht im Vorfeld für alle Straßen und Anlieger ge­macht werden kann.

Wie werden die Anlieger informiert und einbezogen?

Am Ende der Planungsphase organisiert die Gemeindeverwaltung proaktiv Anlie­gerversammlungen, um die Planung und die Kostenschätzung dazu vorzustellen und gemeinsam zu erörtern. Dies erfolgt, bevor die Unterlagen für die Ausschreibung vor­bereitet und finalisiert werden.

Generell gilt: Die Gemeinde ist nach dem Erschließungsbeitragsrecht gesetzlich dazu verpflichtet, Straßen sparsam und wirt­schaftlich herzustellen. Dies ist das gemein­same Interesse von allen Anliegern und der Gemeinde, also allen Steuerzahlern in der Gemeinde Schmitten. D. h. auch, dass die Straßen ordentlich gemacht werden und zwar so, dass sie für viele Jahre halten.