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Reisepass: Verlustanzeige
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde SchmittenSofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen ein "Expresspass" oder ein "vorläufiger Reisepass" ausgestellt werden.