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Gewerbe ummelden
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.
Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.
Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern
Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde SchmittenÄnderung der gemeldeten Daten eines bestehenden Gewerbes ist nach § 14 der Gewerbeordnung umgehend dem Gewerbeamt (Bürgerservice) anzuzeigen.
Die Meldung hat den Zweck, die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen und dient der steuerlichen Erfassung. Hierzu werden die Meldungen auch automatisch weitergeleitet an verschiedene andere Stellen, z.B. Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft, etc.
Dies ist der Fall bei:
- Verlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs
- Änderung des Namens der Firma
- Erweiterung oder neue Tätigkeiten
- Änderung einer bestehenden Tätigkeit
- Änderung des Familien- oder Vornamens (nur bei Einzel- oder Personengesellschaften)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten- Formular "GeWa 2 Gewerbe-Ummeldung"
- Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.
Gebühr: 28,00 €Vorkasse: Neinhttps://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MWVLVwKostOHE2013V20Anlage-2Für die Anzeige der UmmeldungGebühr: 8,00 €Vorkasse: Neinhttps://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MWVLVwKostOHE2013V20Anlage-2Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132Anträge / Formulare