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Antrag auf Stundung
Leistungsbeschreibung
Sie müssen nach vorliegendem Bescheid eine Zahlung an die Gemeinde Schmitten leisten? Sollte es Ihnen nicht möglich sein, diese Forderung fristgerecht und/oder in einer Summe zu begleichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung nach § 222 Abgabenordnung beantragen.
Unter einer Stundung versteht man das Hinausschieben der Fälligkeit einer geschuldeten Forderung, wobei auch eine Ratenzahlung gewährt werden kann.
Den Antrag auf Stundung müssen Sie schriftlich stellen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Fachabteilung wird über Ihren Antrag entscheiden und ist dazu angehalten, erst Rücksprache mit der Kasse zu halten, um zu prüfen, ob Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen bisher nachgekommen sind.
Der Sachbearbeiter darf bis zu einer Stundungssumme von 10.000 Euro und/oder einer mtl. Rate von 15 Monaten entscheiden. Alles darüber wird dem Gemeindevorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Evtl. Sicherheitsleistungen (z.B. Eintragung einer Sicherungshypothek) sind für den Ausfall zu prüfen und zu veranlassen.
Wichtig:
Nach der genehmigten Stundung sind alle Zahlungstermine fristgerecht einzuhalten, da bei Nichtzahlung der Zahlungsrückstand in einer Summe zur Zahlung fällig wird.
Voraussetzungen
Eine Stundung kann in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung einer erheblichen Härte gewährt werden. Diese erhebliche Härte muss aber eine weit größere Härte sein als die wirtschaftliche Härte, die vielfach mit der Pflicht zum Zahlen von Abgaben verbunden ist.
Vor Beantragung der Stundung sollten Sie deshalb alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Zumutbare Einschränkungen in der Lebensführung müssen hingenommen werden. Die Höhe der monatlichen Raten sollte an der oberen Grenze Ihrer Leistungsfähigkeit orientiert werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ein Nachweis über Ihre Vermögenslage (mtl. Einnahmen und Ausgaben, z.B. Kopien von Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge)
- eine Begründung, warum eine Stundung erforderlich ist
- Auskunft über die beabsichtigte Ratenhöhe sowie den Beginn der Ratenzahlung (genaues Datum)
- das Kassenzeichen des Ursprungsbescheides
Welche Gebühren fallen an?
Verzinsung des gestundeten Betrags
Der gestundete Betrag ist i.d.R. nach den Bestimmungen der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Zinsen betragen 0,5 % pro vollem Monat. Sie werden von der auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundeten Schuldsumme berechnet. Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Zinsen weniger als 10,00 € betragen. In seltenen Fällen wird die Verzinsung abweichend hiervon geregelt und zwar dann, wenn spezialgesetzliche Regelungen vorliegen.
Verspätete Antragstellung:
Sollte der Antrag auf Stundung nach dem Fälligkeitstag bei der Gemeinde Schmitten eingehen, sind die bereits entstandenen Kosten (z.B. Säumniszuschläge und Mahngebühren) für den Zeitraum ab Fälligkeitstag bis zum Eingang Ihres Antrags in jedem Fall zu entrichten.
Ab dem 11. Tag nach der Mahnung beginnt bereits die zwangsweise Beitreibung. Ein Antrag auf Stundung ist nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
Anträge / Formulare