Neue Ausstellung eines Führerscheins wegen Namensänderung, Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein.

    Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

    Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist (Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust), benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten

    Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Serviceleistung des Hochtaunuskreises handelt. Der Bürgerservice der Gemeinde Schmitten nimmt den Führerscheinantrag entgegen und leitet diesen weiter zur Fahrerlaubnisbehörde Bad Homburg.

    Für einen gestohlenen oder verlorenen Führerschein muss ein Ersatzdokument ausgestellt werden, ebenso wie für einen zerbrochenen oder sonst beschädigten Führerschein. 

  • Verfahrensablauf

    • Sie können die Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes beantragen.
    • Der Verlust eines Führerscheins ist unverzüglich anzuzeigen.
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten

    Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in Schmitten haben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten

    Zur Antragstellung ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Mitzubringen sind

    (I) bei Namensänderung: 

    • Personalausweis oder Reisepass. Sofern Sie nur im Besitz eines Reisepasses sind, benötigen Sie zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate). Bei Angehörigen eines nicht EU-Staates ist die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels notwendig. 
    • bisheriger Führerschein
    • Karteikartenabschrift, sofern Sie noch Inhaber eines Papierführerscheins sind, der nicht von der Führerscheinstelle des Hochtaunuskreises ausgestellt wurde
    • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm) 

    Zusätzlich vorzulegen bei Datenänderung:

    • Vorlage einer Bescheinigung, aus der die Änderung der Daten hervorgeht (zum Beispiel Heiratsurkunde).

    (II) bei Diebstahl, Verlust, Unleserlichkeit: 

    • Personalausweis oder Reisepass. Sofern Sie nur im Besitz eines Reisepasses sind, benötigen Sie zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate).  Bei Angehörigen eines nicht EU-Staates ist die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels notwendig. 
    • bisheriger Führerschein
    • Karteikartenabschrift, sofern Sie noch Inhaber eines Papierführerscheins sind, der nicht von der Führerscheinstelle des Hochtaunuskreises ausgestellt wurde
    • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm) 

    Zusätzlich vorzulegen bei Diebstahl:

    • Diebstahlanzeige der Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte mit Übersetzung der ausländischen Anzeige)

    Zusätzlich vorzulegen bei Verlust:

    • Eidesstattliche Versicherung über den Verlust (Abnahme bei Antragstellung, gebührenpflichtig: 30,70 €)

    Zusätzlich vorzulegen bei Unbrauchbarkeit:

    • Vorlage (sofern noch Reste vorhanden) des unbrauchbaren Führerscheins oder einer Eidesstattlichen Versicherung über die Unbrauchbarkeit (Abnahme bei Antragstellung, gebührenpflichtig: 30,70 €)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Ausstellung eines Kartenführerscheins oder der Umtausch in einen solchen sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Zusendung des Kartenführerscheins, seine Expressbestellung oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten, sind aber ebenfalls von den Antragstellern zu tragen.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten

    Die Verwaltungsgebühr im Rahmen der Führerscheinumschreibung beträgt 25,30€.

    Die Verwaltungsgebühr im Rahmen des Ersatzführerscheines beträgt 32,60€.

    Die Zahlung ist bar oder mit EC-Karte möglich.


  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Nicht vorgeschrieben ist die Ausstellung eines neuen Führerscheins bei Änderung des Namens. Gleichwohl wird in einem solchen Fall empfohlen, sich einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen.

    Wer den Verlust eines Führerscheins nicht unverzüglich anzeigt und ein Ersatzdokument beantragt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

    Bei Verlust des Führerscheines hat der Antragssteller ggf. auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheines abzugeben.