Gewerbezentralregisterauskunft

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Gewerbezentralregisterauskunft wird in einer Vielzahl von Erlaubnisverfahren benötigt.

    Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

    Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zuständig sind hier die Stadtverwaltungen (Gemeindevorstände) der Wohnsitzgemeinden. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.

    Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die behördliche Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.

    Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

    • für private Zwecke: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
      (behördlicher Hinweis: Beleg-Art 1)
    •  zur Vorlage bei einer Behörde: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.
    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten

    Sie sind Privatperson und benötigen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister z. B. für eine Gewerbeanmeldung?

    Voraussetzungen sind:

    • Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und in Schmitten gemeldet sein.
    • Sollte eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter bestellt sein, so kann der Antrag auch von dieser Person gestellt werden.
    • Antragsteller/innen bzw. der/die gesetzliche Vertreter/in können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Dritten - auch nicht durch einen Rechtsanwalt - vertreten lassen.

    Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können auch online im Internet beantragt und bezahlt werden über https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/.

    Um die Online-Beantragung nutzen zu können, benötigen Sie den neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. Außerdem ist ein passendes Kartenlesegerät notwendig. 

    Es gibt zwei Arten von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister:
     1. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für private Zwecke werden direkt vom Gewerbezentralregister in Bonn an Ihre Meldeanschrift gesandt.
     2. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für eine Behörde werden direkt vom Gewerbezentralregister in Bonn an die von Ihnen angegebene Behörde übersandt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten
    • Bei einer Auskunft für eine natürliche Person:
      gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragsstellers; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Bei einer Auskunft für eine juristische Person:
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters der Firma; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
      • Auszug aus dem Handelsregister
    • Bei einer Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde zusätzlich:
      die Anschrift der Behörde und die Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
    • Ausweisdokument: Personalausweis, Reisepass, eID-Karte oder Aufenthaltstitel

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten
    • Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 Euro. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.
    • Die Zahlung ist bar oder mit EC-Karte möglich.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Schmitten

    Die Erstellung durch das Bundesamt der Justiz beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen. Allerdings können insbesondere durch eine längere Dauer der postalischen Übermittlung Verzögerungen auftreten. Eilbedürftige Fälle bitte mit der Gemeindeverwaltung des Wohnortes bzw. Firmensitzes abklären.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach deren Wohnort (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende