Gewässerschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Gewässernutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Seine Rechte und Pflichten sind in §§ 64 bis 66 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) bestimmt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende