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Öffnungszeiten
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⇑ / Gewerbe und Wirtschaft / Gewerbe einschließlich Gaststätten / Bestellung eines Praxistreuhänders für die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Leistungsbeschreibung
Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, kann auf Antrag der Erben bei der Steuerberaterkammer, deren Mitglied der Verstorbene war, ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zum Treuhänder bestellt werden.
Der Treuhänder kann für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren bestellt werden. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Das Amt des Praxistreuhänders beginnt mit der Bestellung und endet mit dem Ablauf des Bestellungszeitraums oder durch Widerruf der Bestellung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Bestellung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, deren Mitglied der Verstorbene war.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Bestellung erfolgt auf formlosen Antrag der Erben. Bezüglich der erforderlichen Unterlagen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Steuerberaterkammer.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Bestellung eines Praxistreuhänders durch die Steuerberaterkammer Hessen betragen gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 9 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen 120,00 Euro .
Der Treuhänder führt nach seiner Bestellung sein Amt für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Um eine ordnungsgemäße Betreuung der laufenden Mandate zu gewährleisten, sollten die Erben zeitnah Kontakt zu der Steuerberaterkammer aufnehmen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Möglichkeit der Bestellung eines Praxistreuhänders besteht auch in Fällen, in denen die Bestellung eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) oder der Berufsangehörige aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen (Aufnahme einer nicht genehmigungsfähigen gewerblichen Tätigkeit bzw. Tätigkeit als Arbeitnehmer) auf seine Bestellung verzichtet hat.
Bemerkungen
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Steuerberaterkammer Hessen.
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