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Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Gewerbe und Wirtschaft / Gewerbe einschließlich Gaststätten / Eintragung in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks und der handwerksähnlichen Gewerbe
Leistungsbeschreibung
Für die Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe stellen Sie einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen – je nach Handwerkskammer – als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.
Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist.
Nach Anzeige des handwerksähnlichen Gewerbes stellt die Handwerkskammer eine Bestätigung der Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes (Gewerbekarte) aus. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.
Verfahrensablauf
- Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. Je nach Angebot der Handwerkskammer steht das Antragsformular online bereit. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
- Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren über eine Einheitliche Stelle wie zum Beispiel den für den Betriebsort zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln.
- Nach Prüfung durch die zuständige Handwerkskammer erfolgt die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
- Über die Eintragung stellt Ihnen die Handwerkskammer eine Bestätigung (Gewerbekarte) aus.
An wen muss ich mich wenden?
An die Handwerkskammer, in deren Bezirk sich Ihre zukünftige Betriebsstätte befindet.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personaldokument
Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltstitel oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten (bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit)
- aktueller Handelsregsiterauszug oder Gesellschaftsvertrag (bei juristischen Personen)
- Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
- gegebenenfalls. weitere Unterlagen gemäß § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige der Gewerbetätigkeit: unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit
Rechtsgrundlage
- § 18 Handwerksordnung (HwO)
- § 19 Handwerksordnung (HwO)
- § 20 Handwerksordnung (HwO)
- Anlage B - Handwerksähnliche Gewerbe, Handwerksordnung (HwO)
- Anlage D der Handwerksordnung (Datenschutz)
Anträge / Formulare
- Formulare: keine (keine bundeseinheitliche Regelung)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
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