Über das Auswahlsystem „Was erledige ich wo?“ gelangen sie auf schnellstem Weg zum richtigen Ansprechpartner. Darüber hinaus stehen ihnen umfassende und aktuelle Informationen über die Ämter der Verwaltung und alle gemeintlichen Gremien zur Verfügung.
Die Nutzung dieser Seiten soll Ihnen die Kommunikation mit dem Rathaus vereinfachen, indem Sie beispielsweise bequemen Zugriff auf die Verwaltung erhalten und so wissen, welches Amt für Ihr Anliegen zuständig ist und was Sie beachten müssen.
Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Gewerbe und Wirtschaft / Gewerbe einschließlich Gaststätten / Tierschlachtungs- und -zurichtungserlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Tiere, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, schlachten oder zurichten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Voraussetzung ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Schlachter.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schlachtungen vorgenommen werden sollen.
Welche Gebühren fallen an?
Es gilt die
- Allgemeine Verwaltungskostenordnung
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Regierungspräsidium zu erkundigen
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (EU-Hygienepaket)
- Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
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