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Öffnungszeiten
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⇑ / Gewerbe und Wirtschaft / Gewerbe einschließlich Gaststätten / Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Für das berufs- oder gewerbsmäßige Töten von Wirbeltieren im Rahmen der Schädlingsbekämpfung ist gemäß § 11 Abs. 3 Buchstabe e) Tierschutzgesetz eine Erlaubnis erforderlich.
Gemäß § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Erfolgt die Tötung im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf sie nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Gemäß § 4 Abs. 1a Tierschutzgesetz haben Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf diejenige Kategorie von Tieren und auf diejenigen Betäubungs- und Tötungsmethoden, für die die entsprechende Sachkunde erworben wurde.
Als Sachkundenachweis für die berufs- oder gewerbsmäßig Schädlingsbekämpfung gilt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Schädlingsbekämpfer bzw. Geprüfte Schädlingsbekämpferin, sofern nicht auf Grund von Differenzierungen in Aus- oder Weiterbildungsordnungen im Einzelfall feststeht, dass das Betäuben und Töten nicht Gegenstand der Ausbildung war.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
• die Art der betroffenen Tiere,
• die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
• die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind außerdem Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Personen beizufügen. Siehe hierzu die Absätze 6 und 7 der „Leistungsbeschreibung“.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenverordnung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch darf mit der Tätigkeit erst dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Rechtsgrundlage
• § 4 Abs. 1 und 1a Tierschutzgesetz
• § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 Tierschutzgesetz
• Ziffern 3, 3.2 und 3.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Was sollte ich noch wissen?
Es besteht die Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
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