Über das Auswahlsystem „Was erledige ich wo?“ gelangen sie auf schnellstem Weg zum richtigen Ansprechpartner. Darüber hinaus stehen ihnen umfassende und aktuelle Informationen über die Ämter der Verwaltung und alle gemeintlichen Gremien zur Verfügung.
Die Nutzung dieser Seiten soll Ihnen die Kommunikation mit dem Rathaus vereinfachen, indem Sie beispielsweise bequemen Zugriff auf die Verwaltung erhalten und so wissen, welches Amt für Ihr Anliegen zuständig ist und was Sie beachten müssen.
Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Bildungsabschlüsse ausländisch
Leistungsbeschreibung
Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der Regel in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Bei Graden aus der EU kann die Angabe der verleihenden Hochschule entfallen; für bestimmte Doktorgrade gelten abweichende privilegierende Regelungen. Es findet weder eine Bewertung des Hochschulabschlusses noch eine formale Anerkennung des ausländischen Grades statt.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein ausländischer Grad geführt werden darf, regelt § 29 des Hessischen Hochschulgesetztes im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung. Die Führungsvoraussetzungen sind vom Gradinhaber eigenständig zu überprüfen.
Eine Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses erfolgt nur für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen.
Rechtsgrundlage
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