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Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Pflege Teilstationär
Leistungsbeschreibung
Pflegebedürftige sollen ihre gewohnte Umgebung möglichst nicht verlassen müssen. Durch eine häusliche Pflege kann eine ausreichende Versorgung aber nicht immer sichergestellt werden.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben daher Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form der Tages- und Nachtpflege. In teilstationären Pflegeeinrichtungen werden Menschen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut. Dies dient der Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege.
Die teilstationäre Pflege ermöglicht es den Angehörigen, an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege auszurichten. Die teilstationäre Pflege beinhaltet auch die Beförderung von Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und des Transports der Pflegebedürftigen abhängig vom Pflegegrad in Höhe von 689 EUR bis zu 1.995 EUR pro Kalendermonat.
In bestimmten Situationen nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Abwesenheit von Pflegepersonen kann auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend sein. Für einen begrenzten Zeitraum von insgesamt maximal acht Wochen pro Kalenderjahr erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 daher die pflegebedingten Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen von der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 EUR pro Kalenderjahr ersetzt.
An wen muss ich mich wenden?
Teilstationäre Leistungen müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Ansprechpartner kann Ihnen Ihre Krankenkasse nennen.
Voraussetzungen
Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5
Rechtsgrundlage
§§ 41, 42 SGB XI
Was sollte ich noch wissen?
Die Kosten für Verpflegung für die Dauer des stationären oder teilstationären Aufenthaltes werden von der Pflegekasse nicht übernommen.
Bemerkungen
Behindertentagesstätten, Sonderschulen und –Kindergärten sowie Tages- und Nachtkliniken für psychiatrisch Erkrankte gehören nicht zu den teilstationären Pflegeeinrichtungen, da hier nicht die Pflege, sondern die (Psycho-)soziale und/oder psychiatrische Betreuung beziehungsweise die berufliche Ausbildung im Vordergrund steht.
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