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Die Nutzung dieser Seiten soll Ihnen die Kommunikation mit dem Rathaus vereinfachen, indem Sie beispielsweise bequemen Zugriff auf die Verwaltung erhalten und so wissen, welches Amt für Ihr Anliegen zuständig ist und was Sie beachten müssen.
Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Ausweis und Pass / Reisepass / Reiseausweis (Passersatz für deutsche Staatsangehörige) beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie kurz vor Reiseantritt bemerken, dass Ihr Reisedokument abgelaufen ist, kann Ihnen in Ausnahmefällen direkt vor Grenzübertritt von den Grenzbehörden ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.
Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie ausreisen und anschließend wieder nach Deutschland einreisen. Er gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat. Er ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Zumindest an Wochentagen kann von den Passbehörden auch kurzfristig ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Reiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Reiseausweis verweigern.
Ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz besteht nicht.
Verfahrensablauf
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (beispielweise am Flughafen) beantragen.
Um den Reiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde
24-Stunden-Hotline der Bundespolizei:
Tel.: 0800 - 6 888 000
Voraussetzungen
- Die Identität und die deutsche Staatsangehörigkeit der Reisenden oder des Reisenden muss festgestellt werden können.
- Es bestehen keine
- Sicherheitsbedenken,
- Ausreiseuntersagung oder
- Passversagungsgründe.
- Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Identität und der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)
- In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein) nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeitsdauer:
für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat.
Bearbeitungsdauer
mindestens 2 Stunden
Rechtsgrundlage
- Passgesetz
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Art 28 Genfer Flüchtlingskonvention
Bemerkungen
Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
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