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Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Kindergeld für Landesbedienstete
Leistungsbeschreibung
Die Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte mit Ausnahme der Hochschulen und des Universitätsklinikums Frankfurt/M.), Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Mitglieder der Landesregierung erhalten Kindergeld, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
An wen muss ich mich wenden?
Hessische Bezügestelle
-Familienkasse-
Hauptstelle Kassel:
Friedrich-Ebert-Straße 106
34119 Kassel
Nebenstelle Wiesbaden:
Kreuzberger Ring 58
65205 Wiesbaden
Voraussetzungen
Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist in § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 EStG festgelegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Kindergeld ist schriftlich mit dem amtlichen Vordruck (s. Link unten) zu beantragen.
Die Steuer-ID des Kindes ist anzugeben.
Die Geburtsurkunde ist vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Kindergeld wird nach § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der
Familienkasse eingegangen ist. Bitte stellen Sie daher Ihren Kindergeldantrag zeitnah. Eventuell fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Gestaltung des Einzelfalls.
Rechtsgrundlage
- Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG)
- Anwendungserlass zur AO (AEAO)
- Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- §§ 149, 150, 155, 157, 224, 347 Abgabenordnung (AO)
- http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html
Rechtsbehelf
- Einspruch bei der Familienkasse
- Klage beim Hessischen Finanzgericht
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Die/ Der Kindergeldberechtigte unterliegt einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Familienkasse(§ 68 EStG).
Bei Missachtung der Mitwirkungspflichten ist die (auch rückwirkende) Aufhebung des Kindergeldes möglich. Ebenso die Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 370 ff. AO).
Bemerkungen
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