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Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Film- und Drehgenehmigungen (Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen)
Leistungsbeschreibung
Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Film- und Fernsehaufnahmen bedarf es einer Erlaubnis.
Sind für Filmaufnahmen Straßensperrungen, Haltverbote oder andere den Verkehr beeinträchtigende Maßnahmen erforderlich, bedarf es einer straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Sofern für Film- und Dreharbeiten keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung erforderlich ist, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. nach dem Hessischen Straßengesetz.
An wen muss ich mich wenden?
Über den Antrag auf Film- und Drehgenehmigung entscheidet
- bei straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde,
- bei Sondernutzungserlaubnis die örtlich zuständige Straßenbaubehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ein formloser Antrag, dem Folgendes beizufügen ist:
- Adresse und Angaben zur Erreichbarkeit des Antragstellers/Adressaten (Mobil-/Telefon, Telefax)
- genaue Angaben des Drehorts mit Lageplanskizze
- genaue Terminangaben, Beschreibung des Umfangs und des Programmablaufs
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Auslagen und Gebühren für die Straßensperrungen bzw. für die Sondernutzung an.
Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte frühzeitig – möglichst 4 Wochen – vor dem gewünschten Termin gestellt werden.
Rechtsgrundlage
- § 8a FStrG: Straßenanlieger
- § 16 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Sondernutzung
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Sondernutzungen
- § 17a HStrG: Unerlaubte Benutzung einer Straße
- Verordnung über Sondernutzungsgebühren
- § 18 HStrG: Gebühren für Sondernutzungen
- § 17 HStrG: Sondernutzung in Ortsdurchfahrten
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis kann bei der zuständigen Stelle Widerspruch eingelegt werden.
Gegen die Versagung einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Bankverbindung
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