Über das Auswahlsystem „Was erledige ich wo?“ gelangen sie auf schnellstem Weg zum richtigen Ansprechpartner. Darüber hinaus stehen ihnen umfassende und aktuelle Informationen über die Ämter der Verwaltung und alle gemeintlichen Gremien zur Verfügung.
Die Nutzung dieser Seiten soll Ihnen die Kommunikation mit dem Rathaus vereinfachen, indem Sie beispielsweise bequemen Zugriff auf die Verwaltung erhalten und so wissen, welches Amt für Ihr Anliegen zuständig ist und was Sie beachten müssen.
Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten
Leistungsbeschreibung
Sie können von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Auskunft darüber verlangen,
- ob und gegebenenfalls welche Daten über Sie gespeichert sind,
- zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden,
- woher die Daten stammen und an welche Empfänger die Daten übermittelt werden soweit dies gespeichert ist.
Wann erhalten Sie keine Auskunft?
Die Auskunftserteilung unterbleibt aus verschiedenen, im Bundes- beziehungsweise im Landesdatenschutzgesetz oder in einer bereichsspezifischen Vorschrift (beispielsweise der Strafprozessordnung) festgelegten Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen beziehungsweise wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung, wenn deswegen Ihr Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Besonderheiten gelten in bestimmten Bereichen, zum Beispiel bei Verfassungsschutz und Polizei.
Siehe dazu Leistungsbeschreibung „Verfassungsschutz: personenbezogene Daten – Auskünfte“
Sonstiges
Nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, auf Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.
- (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) Verfassungsschutz: personenbezogene Daten - Auskünfte
Verfahrensablauf
Antragstellung
Wenn Sie Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen.
In dem Antrag sollte die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnet werden. Sind Ihre personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit Sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der erforderliche Aufwand, um die Daten aufzufinden, nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse steht.
Auskunftserteilung oder -ablehnung
Die datenverarbeitende Stelle bestimmt die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme. Dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.
In diesem Fall weist Sie die auskunftsverweigernde Stelle darauf hin, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, sonst an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden können.
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Sonderregelung für das Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 18 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (Auskunft)
- § 18 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Auskunft und Benachrichtigung)
- § 495 Strafprozessordnung (StPO) (Bundesamt für Justiz für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister beim Bundeszentralregister)
- § 491 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden)
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