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Öffnungszeiten
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Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Zielabweichungsverfahren
Leistungsbeschreibung
Die Regionalpläne vertiefen und konkretisieren die Festlegungen des Landesentwicklungsplanes Hessen für die jeweilige Planungsregion. Wie der Landesentwicklungsplan legt auch der Regionalplan verbindliche Ziele und abzuwägende Grundsätze fest. Die Ziele und Grundsätze sind in der kommunalen Bauleitplanung und in den Fachplanungen zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Die Ziele der Raumordnung können raumbedeutsamen Planungsvorhaben, wie geplanten größeren Gewerbe- oder Wohngebieten, die außerhalb der im Regionalplan für diese Nutzung vorgesehenen Flächen realisiert werden soll, entgegenstehen; dann ist die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens zu prüfen.
Ein Zielabweichungsverfahren ist ein Verfahren, um im Einzelfall eine Abweichung von einem Ziel des Regionalplans oder ggf. auch des Landesentwicklungsplans zulassen zu können, wenn die Abweichung aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden.
Einen Antrag auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens können insbesondere die öffentlichen Stellen und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bestimmte private Planungsträger stellen, die das betreffende Ziel der Raumordnung zu beachten haben.
An wen muss ich mich wenden?
- Über Abweichungen vom Landesentwicklungsplan entscheidet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als oberste Landesplanungsbehörde.
- Über Abweichungen vom Regionalplan entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium als obere Landesplanungsbehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragsunterlagen sind mit der oberen Landesplanungsbehörde abzustimmen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung erhoben und kann 300,00 Euro bis maximal 20.000,00 Euro betragen. Ob und in welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Landesplanungsbehörde.
Bearbeitungsdauer
Die Regionalversammlung entscheidet über den Antrag auf Zielabweichung innerhalb von 3 Monaten (§ 8 HLPG).
Rechtsgrundlage
- § 4 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG): Aufstellung des Landesentwicklungsplans und Zielabweichungen von dem Landesentwicklungsplan
- § 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG): Zielabweichungen vom Regionalplan
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
- § 6 Raumordnungsgesetz (ROG): Ausnahmen und Zielabweichung
Was sollte ich noch wissen?
Ist für die Durchführung eines Vorhabens ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, entscheidet die in diesem Verfahren zuständige Planfeststellungsbehörde auch über die erforderliche Abweichung.
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