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Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
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Leistungsbeschreibung
Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit unbegrenzter und frei wechselnder Mitgliederzahl. Ihr Zweck ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Die Genossenschaft beschränkt sich aber nicht nur auf rein wirtschaftliche Aktivitäten. Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb kann die Genossenschaft ebenso die sozialen oder die kulturellen Belange ihrer Mitglieder fördern.
Eine Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung muss durch alle Mitglieder des Vorstandes erfolgen. Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.
Hinweis: Die in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft ist eine rechtsfähige juristische Person und aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann.
An wen muss ich mich wenden?
Die Anmeldung erfolgt bei dem zuständigen Registergericht des Landes Hessen. Zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anmeldung
- Satzung, unterzeichnet durch die Genossen
- Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- Bescheinigung eines Prüfungsverbandes zur Zulassung des Beitritts der Genossenschaft sowie gutachtliche Stellungnahme dieses Verbandes zur möglichen Gefährdung der Belange der Mitglieder oder Gläubiger
Hinweis:
Die Anmeldung ist elektronisch in notariell beglaubigter Form einzureichen.
Bitte geben Sie in der Anmeldung zusätzlich an, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Rechtsgrundlage
- Verordnung über das Genossenschaftsregister
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Für Sachverhalte, die vor dem 01.08.2013 anhängig oder Kosten und Gebühren, die vor dem 01.08.2013 fällig geworden sind, gilt die KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) • Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- • Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)
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