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Öffnungszeiten
Montags bis Freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Telefon 06084 -460 Telefax 06084- 4646
⇑ / Europäische Genossenschaft (SCE) anmelden
Leistungsbeschreibung
Über Ihren Notar können Sie die Eintragung sowohl bei einer Neugründung einer Genossenschaft, einer Verschmelzung von bereits bestehenden Genossenschaften als auch im Rahmen einer Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft beantragen.
Eine eingetragene europäische Genossenschaft gilt als juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie und weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. In einer Genossenschaft haften Sie als Einzelmitglieder im Normalfall nicht.
An wen muss ich mich wenden?
Die Anmeldung erfolgt bei dem zuständigen Registergericht am Sitz der Europäischen Genossenschaft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Allgemein müssen Sie bei einer Neugründung einer Genossenschaft:
- die Satzung der Genossenschaft,
- die Urkunde der Bestellung des Aufsichtsrats
- und die Bescheinigung des Prüfungsverbands vorlegen.
Über die in Ihren Fall abweichenden oder zusätzlich erforderlichen Unterlagen berät Sie eine Notarin / ein Notar Ihrer Wahl.
Welche Gebühren fallen an?
- Weitere Kosten hängen stark vom Einzelfall ab und können nicht pauschal benannt werden. Die in Ihrem Fall entstehenden Kosten kann ein Notar Ihrer Wahl für Sie berechnen.
- Weiterhin müssen Sie die Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung übernehmen.
Kosten für eine Neueintragung
Gebühr: 210,00 €
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Rechtsgrundlage
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 36, § 37 Aktiengesetz (AktG)
- § 26 Handelsregisterverordnung (HRV)
- Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 vom 22.07.2003 (Amstblatt L 207 vom 18.08.2003, Seite 1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
- § 3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG
- Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz- SCEBG)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
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